Die Satzung des M.G.V. 1872 Waldrach e.V. wurde zuletzt im Jahr 2015 geändert. Durch Veränderungen in Verein und Gesellschaft ist nunmehr eine erneute Aktualisierung erforderlich.
Folgende Änderungen sind beabsichtigt und sollen in der Jahreshauptversammlung am 27.11.2025 beschlossen werden.
§ 3 Verwendung der Mittel des Vereins
Im 2. Satz wird „der“ ersetzt durch „des“.
§ 4 Verbot der Begünstigung
„17872“ wird ersetzt durch „1872“.
§ 5 Auflösung des Vereins, Vereinsvermögen
Der 2. Absatz
„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Kindertagesstätte St. Laurentius Waldrach (am Standort Waldrach, in Trägerschaft der KiTa gGmbH Trier) und die Kirchengemeinde St. Laurentius Waldrach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.“
wird ersetzt durch
„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Kindertagesstätte St. Laurentius Waldrach (am Standort Waldrach, in Trägerschaft der KiTa gGmbH Trier) und die Kirchengemeinde St. Christophorus Ruwertal (zur Förderung der Kirchenmusik am Standort St. Laurentius Waldrach), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.“
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(3) Ehrenmitglieder / Ehrungen, Buchstabe b)
„Vereinstreue Mitglieder erhalten Ehrungen nach 25jähriger Mitgliedschaft mit Überreichung der silbernen Vereinsnadel und nach 40jähriger Mitgliedschaft mit Überreichung der goldenen Vereinsnadel.“
wird ersetzt durch
„Vereinstreue Mitglieder erhalten Ehrungen nach 25jähriger und 40jähriger Mitgliedschaft mit Überreichung eines entsprechenden Ehren-Präsents.“
(3) Ehrenmitglieder / Ehrungen, Buchstabe c)
Der Satz
„Die vom Sängerbund geehrten und ausgezeichneten aktiven Mitglieder erhalten von Seiten des Vereins ein entsprechendes Ehren-Präsent.“
wird ersatzlos gestrichen. Buchstabe c) entfällt.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
1. Absatz, 3. Satz
„Ehrenmitglieder sind - bei vollen Rechten - von der Beitragsleistung befreit.“
wird ersatzlos gestrichen.
§ 10 Ausscheiden
Der 3. Absatz
„Wer mit seinen Beitragsleistungen mehr als 1 Jahr im Rückstand ist und nach zweimaliger Erinnerung nicht zahlt, scheidet als Mitglied von selbst aus.“
wird ersetzt durch
„Wer mit seinen Beitragsleistungen im Rückstand ist und nach zweimaliger Erinnerung nicht zahlt, scheidet als Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus.“
§ 11 Vorstand
1. Absatz:
„Der Vorstand besteht aus: […] dem 2. und 3. Kassierer […]“
wird ersetzt durch
„Der Vorstand besteht aus: […] dem 2. Kassierer […]“
§ 11 Vorstand, Buchstabe c) Rechte und Pflichten des Vorstandes
7. Absatz, 3. Satz
„Er übernimmt die von dem 2. und 3. Kassierer erhobenen Mitgliedsbeiträge […]“
wird ersetzt durch
„Er übernimmt die von dem 2. Kassierer erhobenen Mitgliedsbeiträge […]“
9. Absatz:
„Der 2. Kassierer hat den 1. Kassierer zu unterstützen und - wenn erforderlich - zu vertreten. Er ist verantwortlich für die Beitragserhebung von den aktiven Mitgliedern.“
wird ersetzt durch
„Der 2. Kassierer hat den 1. Kassierer zu unterstützen und - wenn erforderlich - zu vertreten.“
10. Absatz:
„Der 3. Kassierer ist zuständig und verantwortlich für die Erhebung der Beiträge inaktiver Mitglieder, die keinen Bankeinzug erteilt haben, also noch bar kassiert werden.“
wird ersatzlos gestrichen.
§ 16 Ehrerweisungen
Der 2. Absatz
„Im Todesfalle eines inaktiven Mitgliedes erfolgt ein würdiger Grabgesang an einem Sonntag nach der Beerdigung, sofern dies von den Angehörigen erwünscht ist und der Chor in der Lage ist, diese Ehrerweisung musikalisch zu übernehmen. Anstatt Kranzniederlegung kann für den Verstorbenen eine Heilige Messe in der Pfarrkirche bestellt werden.“
wird ersetzt durch
„Im zweijährlichen Rhythmus bestellt der Chor eine Heilige Messe in der Kirche Waldrach für die verstorbenen aktiven und inaktiven Mitglieder des MGV Waldrach mit namentlicher Würdigung und musikalischer Mitgestaltung des Chores.“
Der 3. Absatz
„Im Todesfalle eines ehemaligen Mitgliedes, dessen Austritt bis zu einem Jahr zurückliegt, entscheidet der Vorstand, ob ein Grabgesang erfolgt.“
wird ersetzt durch
„Im Todesfalle eines ehemaligen Mitgliedes, dessen Austritt bis zu einem Jahr zurückliegt, entscheidet der Vorstand, ob eine Ehrerweisung erfolgt.“
§ 16 Ehrerweisungen
6. Absatz, Satz 1
„Bei Geburtstagen der inaktiven Mitglieder ab 75 Jahre erfolgt entsprechende Gratulation.“
wird ersatzlos gestrichen.
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Sollte Ihnen die akutelle Satzung nicht vorliegen, können Sie diese mithilfe des Kontaktformulars und dem Stichwort "Satzung" anfordern. Sie erhalten diese umgehend per E-Mail zugesandt.
Der Vorstand